Abgeltungsteuer und Investmentfonds - FAQs

1. Wie ist die Abgeltungssteuer ausgestaltet?

Beim Modell der Abgeltungssteuer spricht man ganz allgemein von einem Steuerabzug an der Quelle. Mit dem Abzug der Abgeltungssteuer gilt die Einkommensteuer des Anlegers als abgegolten, so daß der Anleger diese Einkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben muß. Neben der Abgeltungssteuer werden ebenfalls der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer einbehalten.

2. Für welche Einkünfte gilt die Abgeltungssteuer?

Die Regelungen der Abgeltungssteuer greifen grundsätzlich für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierzu zählen insbesondere Zinserträge und Dividenden. Weiterhin erfaßt die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren.

3. Gilt die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent für alle Steuerpflichtigen?

Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, können eine Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen auf Basis ihres persönlichen Steuersatzes wählen und ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Von den Kreditinstituten werden dafür entsprechende Bescheinigungen ausgestellt. Erweist sich die Veranlagung bei der Steuerfestsetzung aufgrund der eingereichten Erklärung als nicht gönstiger für den Steuerpflichtigen, erfolgt keine Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte.

4. Kann ich bei steuerpflichtigen Kapitaleinkünften Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) geltendmachen?

Nein. Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten können künftig nicht mehr von den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Ab 2008 werden der bisherige Sparer-Freibetrag (750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete) und der Werbungskosten-Pauschalbetrag (51 Euro bzw. 102 Euro) zu einem sogenannten Sparer-Pauschalbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro verschmolzen, der auch alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten umfaßt.

5. Kann man die Abgeltungssteuer z.B. mit Nichtveranlagungsbescheinigungen oder Freistellungsaufträgen umgehen?

Ja. Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erfällt, kann dies auch künftig tun.

6. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf Einmalanlagen in Investmentfonds?

Für Investmentfonds gilt folgende Stichtagsregelung: Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 31. Dezember 2008 erworben werden, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Gewinne aus der Veräußerung solcher Anteile können somit auch noch mehrere Jahre nach Einführung der Abgeltungssteuer steuerfrei vereinnahmt werden. Hingegen wird die Abgeltungssteuer auf die Zinsen, Mieten und Dividenden angewandt, die innerhalb des Fonds anfallen. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 erfolgen, gelten die neuen Regeln zur Abgeltungssteuer. Dann werden Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen - unabhängig von der Haltedauer - pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die Steuer wird von der depotführenden Stelle automatisch abgeführt.

7. Welche Auswirkungen hat die zukünftige Abgeltungssteuer auf Sparpläne in Investmentfonds?

Jede Sparplanrate wird als einzelne Einmalanlage gewertet, bei der die o.g. Stichtagsregelung gilt. Demzufolge unterliegen alle Fondsanteile, die über den Sparplan vor dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, der jetzigen Regelung, während alle Anteile, die danach erworben werden, der neuen Regelung unterliegen.

8. Wie werden Entnahmen aus mit Sparplänen angespartem Vermögen behandelt?

Für steuerliche Zwecke wird dabei die sogenannte -First In First Out-Methode- zugrunde gelegt, d.h. die zuerst erworbenen Anteile werden auch als zuerst verkauft. Soweit Anteile veräußert werden, die im Rahmen des Sparplans vor dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, ist der Veräußerungsgewinn (außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) steuerfrei. Soweit Anteile veräußert werden, die nach dem 1. Januar 2009 erworben wurden, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich der Abgeltungssteuer.

9. Betrifft die Abgeltungssteuer alle Fondsarten gleichermaßen oder sind bestimmte Fondsarten stärker betroffen als andere?

Grundsätzlich stellt sich die neue Regelung positiv für Renten, Geldmarkt- und offene Immobilienfonds-Anleger dar, deren Einkommensteuersatz über 25 Prozent liegt. Aktienfonds-Investoren werden tendenziell schlechter gestellt als bisher, denn der größte Teil der Rendite aus Aktienfonds resultiert aus Kurszuwächsen, die bisher nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht versteuert werden mußten. Daher ist zu empfehlen, langfristige Investments in Aktienfonds noch vor dem 31. Dezember 2008 einzugehen, damit die Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht zum Tragen kommen. Dennoch versprechen Aktienfonds auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Besteuerung langfristig die höchsten Renditen.

10. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf Dachfonds?

Dachfonds investieren in eine Vielzahl von anderen Investmentfonds. Dabei trifft der Fondsmanager unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen sämtliche Anlageentscheidungen. Die Besteuerung des Anlegers erfolgt wie bei anderen Fondsarten. Umschichtungen durch den Fondsmanager im Rahmen des Dachfonds sind dabei unerheblich. Die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen erfolgt erst, wenn der Anleger Anteile des Dachfonds mit Gewinn verkauft. Gleiches gilt übrigens auch für entsprechende Mischfonds, die sowohl Direktinvestments als auch andere Investmentfonds erwerben dürfen.

11. Sind künftig die Veräußerungsgewinne auf Fondsebene weiterhin steuerfrei?

Nicht ausgeschüttete Veräußerungsgewinne werden erst besteuert, wenn der Anleger seine Fondsanteile mit Gewinn verkauft. Sofern die Gewinne (auf Fondsebene) aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeschüttet werden, gilt folgende steuerliche Behandlung: Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die auf Fondsebene vor dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, können weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden. Für Anleger, die ihre Anteile vor dem 31. Dezember 2008 erworben haben, kommt es dadurch zu einer endgültigen Steuerfreistellung. Für Anleger, die ihre Anteile nach dem 1. Januar 2009 erworben haben, kommt es nur zu einem Verschiebungseffekt, weil die steuerfreie Ausschüttung den Veräußerungsgewinn des Anlegers, der der Abgeltungssteuer unterliegt, erhöht. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die der Fondsmanager nach dem 1. Januar 2009 erworben hat, können nur noch steuerpflichtig ausgeschüttet werden.

12. Erfolgt bei thesaurierenden Fonds eine Doppelbesteuerung der Zinsen und Dividenden?

Nein. Aufgrund des Zuflußprinzips gelten thesaurierte Zinsen und Dividenden am Geschäftsjahresende des Fonds dem Anleger als steuerlich zugeflossen, verbleiben jedoch im Fonds. Damit der Anleger beim Verkauf seiner Fondsanteile letztlich keiner Doppelbesteuerung unterliegt, kann der Anleger seinen Veräußerungsgewinn beim Verkauf um die bis dahin entstandenen Thesaurierungsbeträge bereinigen. Bei einer Inlandsverwahrung übernimmt dies die depotführende Stelle.

13. Unterliegen auch VL-Fondssparpläne der Abgeltungssteuer?

VL-Fondssparpläne werden wie "normale" Fondssparpläne behandelt.

14. In der Vergangenheit habe ich Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften erlitten, die ich bisher nicht nutzen konnte. Gehen mir diese sogenannten "Altverluste" verloren, wenn ab 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wird?

Nein. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können auch unter Geltung der Abgeltungssteuer genutzt werden. Unter der Abgeltungssteuer zählen Gewinne bzw. Verluste aus Wertpapieren zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden in der Anlage KAP der Steuererklärung erfaßt. Da Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aber zu den sonstigen Einkünften zählen (Anlage SO), könnten sie grundsätzlich nur mit Gewinnen aus dieser Einkunftsart, aber nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Um dies zu vermeiden, greifen Übergangsregelungen. Ab 2009 werden in einem ersten Schritt die positiven bzw. negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen, d.h. die Erträge (z.B. Dividenden, Zinsen) und Gewinne/Verluste (z.B. Gewinne/Verluste aus Wertpapieren, die ab 2009 angeschafft werden), untereinander verrechnet. Erst dann kommt es in einem zweiten Schritt zur Verrechnung der Altverluste. Bis zum Veranlagungszeitraum 2013 können diese im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit übrig gebliebenen realisierten Gewinnen, aber auch mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften wie z.B. dem steuerpflichtigen Verkauf von Grundstücken innerhalb der Zehnjahresfrist verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Erträgen wie Zinsen oder Dividenden ist allerdings nicht möglich. Nach 2013 können ggf. noch übrig gebliebene vorgetragene Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Realisierte Verluste aus den Jahren ab 2009 können allerdings mit realisierten Gewinnen und mit Erträgen wie Dividenden/Zinsen verrechnet werden, da diese dann selbst zur selben Einkunftsart gehören.


Hinweis:
Die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 a KWG, die Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG und die Abschlussvermittlung nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG erfolgen dagegen im Auftrag, im Namen und für Rechnung von BN & Partners Deutschland AG, Steinstraße 33, 50374 Erftstadt, nach § 2 Abs. 10 KWG. BN & Partners Deutschland AG besitzt für die vorgenannten Finanzdienstleistungen eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß §32 KWG.