Steuerliche Förderung
Die private Altersvorsorge in Form von Beiträgen zu einem Riester-Rentenversicherungsvertrag wird seit 01.01.2002 entweder durch eine Grundzulage zuzüglich Kinderzulage oder durch den Abzug der Beiträge zu dem Riester-Rentenvertrag als Sonderausgaben steuerlich gefördert.
Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob der Abzug der Beiträge zu dem Riester-Rentenversicherungsvertrag als Sonderausgaben zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt, als die Zulage (sogenannte Günstigerprüfung). Für diese zusätzliche Günstigerprüfung gelten gesonderte Höchstbeträge, die zusätzlich zu den allgemeinen Höchstbeträgen für Vorsorgeaufwendungen gewährt werden.
Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG und der besondere Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für Beiträge zu einem Riester-Rentenversicherungsvertrag sind voneinander unabhängig und völlig unterschiedlich geregelt. Die Höhe der steuerlichen Förderung eines Riester-Rentenversicherungsvertrags hat also keinen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen.
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